Klassenvorschriften

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APHRODITE IOI

Club Aphrodite IOI Bodensee e.V.

Deutsche Übersetzung November 1987

rev. April 1988 3.511 / 3.513 / 3.515 / 3.53 / 5.1
rev. August 1994 (GV90) 4.62
rev. November 1999 (GV 94/96/97/98) 4.62 / 3.61 / 3.73 / 8.4 / Anhang 1.5

Club Aphrodite IOI Bodensee e.V.
Antonius Ott
Torenstrasse 10
D-88709 Meersburg
Te. +49 7532 7145 Fax 1836
EMail:ott.wassersport@t-online.de

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

1. ZWECK UND ZIEL DER KLASSENVORSCHRIFTEN

2. SCHUTZ DER EINHEITSKLASSE

3. KONSTRUKTION

4. SEGEL
5. GEWICHT

6. MOTOR

7. BESCHRAENKUNGEN

8. AUSRUESTUNG

9. IDENTIFIKATION

10. VERANTWORTUNG DES EIGNERS UND MESSBRIEF

11. NEUVERMESSUNG

12. UEBERSETZUNG DER REGELN

A N H A N G

KLASSENVORSCHRIFTEN FUER BODENSEEREGATTEN


1. ZWECK UND ZIEL DER KLASSENVORSCHRIFTEN

Die 101 ist ein Einheitsklassenschiff mit zweifacher Bestimmung. Zum einen ist es für Inshore und Offshore Regatten zum andern als Freizeit- und Familienschiff konzipiert.

Diese Regeln und offiziellen Pläne für die Klasse zielen darauf ab, dass Yachten dieser Klasse bezüglich Gestalt und Gewicht von Schale und Deck, Form und Gewicht des Kieles, Form des Ruders, Schnitt und Fläche der Segel sowie bezüglich aller anderen die Bootsgeschwindigkeit beeinflussenden Teile so gleich wie irgend möglich ausfallen. Sämtliche Boote müssen gemäss diesen Plänen, Klassenvorschriften und technischen Beschreibungen erbaut werden. Keine Änderungen sind erlaubt, falls sie nicht durch diese Regeln spezifisch gestattet wurden.

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2. SCHUTZ DER EINHEITSKLASSE

2.1 Administrativ zuständig bezüglich aller Belange im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ist die 101 Vereinigung, im folgenden 101A genannt.

2.2 GRP (fiberglasarmierter Polyester) 'master plugs' (Negativformen) für Schale, Deck, Ruder und Kielform soll durch APHRODITE MARINE ApS vertrieben werden.

2.3 Produktionsschablonen und Form sollen nur von der laufenden 'master plug' erstellt werden. Schablonen und Riss müssen numeriert werden und dürfen nur an Bootsbauer übertragen werden, welche eine Lizenz von APHRODITE MARINE ApS mit Zustimmung von ELVSTRÖM & KJAERULFF YACHT DESIGN ApS und 101A besitzen.

2.4 Der 101A Chefvermesser hat ein Zertifikat für jede Schablone und Form zu erstellen. Keine Änderungen sind zulässig, seien sie nicht explizit vom 101A erlaubt.

2.5 Jedes Boot soll vom 101A Vermesser vermessen werden, bevor es das Anwesen des Erbauers verlässt.

2.51 Besteht Anlass zur Vermutung, dass ein Versuch unternommen wurde, vom Riss oder den Vorschriften in irgendeiner Form abzuweichen, kann der Messbrief für die Dauer der Untersuchung zurückgehalten werden. Ein Messbrief kann nachträglich bewilligt werden nach erhaltener Zustimmung vom 101A und ELVSTRÖM & KJAERULFF YACHT DESIGN ApS.

2.52 Wird ein Bootsbauer überführt, die Vermessungsurkunde für ein Boot unterzeichnet zu haben, das unkorrekte Masse besitzt, ist er für die Korrektur des Fehlers haftpflichtig.

2.6 Gesuche für eine Baulizenz haben beim 101A einzugehen. Dieser muss befinden, ob in der entsprechenden Region Bedarf für einen neuen Bootsbauer besteht. Besteht ein Bedarf, soll die 101A die ELVSTRÖM & KJAERULFF YACHT DESIGN ApS beauftragen, die Produktionseinrichtungen und Kapazitäten des Bauers zu ermitteln, geschehe dies direkt oder über den nationalen Klassenverband.

Eine Lizenz kann mit Zustimmung vom 101A, ELVSTRÖM & KJAERULFF YACHT DESIGN ApS und APHRODITE MARINE ApS erteilt werden.

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3. KONSTRUKTION

Der Bau hat in GRP in Übereinstimmung mit den relevanten allgemeinen Ausbauplänen, den Konstruktionsplänen sowie den näheren technischen Angaben zu erfolgen. Die Anwendung von Fasern mit Ausnahme von Glas ist für den Bau der Schale, des Decks und des Ruders verboten. Schale, Schott und Deck sollen in der Einspannvorrrichtung zusammengebaut und vermessen werden.

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3.1. SCHALE UND DECK

3.11 Die Bauweise von Schale und Deck hat in Übereinstimmung mit den offiziellen Konstruktionsplänen und den technischen Angaben zu erfolgen.

3.12 Das Gewicht der kompletten Schale darf 390 kg nicht unterschreiten.

3.13 Das Gewicht des Decks nach dessen Entnahme aus der Form und nach anschliessender Entfernung des überschüssigen Materials an den Deckskanten muss minimal 180 kg betragen.

3.14 Das Deck muss entsprechend den gebilligten Ausbauplänen ausgestattet werden.

3.15 Anpassungen dürfen nur vorgenommen werden, sofern sie in den gebilligten Ausbauplänen vorgesehen sind, mit Ausnahme eines alternativen Herdes und einer alternativen Toilette, sofern sie an der gleichen in den Ausbauplänen vorgesehenen Stelle angebracht werden und sofern ihr Gewicht beim Ersten nicht unter 6 kg und beim Letzteren nicht unter 7 kg liegt.

3.16 Die Anordnung auf Deck hat entsprechend den Ausbauplänen zu erfolgen, unter der Ausnahme, dass alternative Klampen und Beschläge benutzt werden dürfen, sofern sie den ursprünglich vorgesehenen in Funktion und Grösse nahezu entsprechen.

3.17 Es sollen nur Winschen mit einem Gang und einem Trommeldurchmesser von maximal 65 mm erlaubt sein.

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3.2 KIEL

3.21 Die Kielflosse hat aus Blei zu bestehen und muss in einer offiziellen Form gegossen worden sein.

3.22 Sein Gewicht hat 1600 kg +/- 20 kg inklusive Hüllmaterial und Anstrich zu betragen. Das Gewicht muss auf den Kiel geprägt sein.

3.23 Die Kielflosse muss gemäss der Kielzeichnung an der Schale befestigt werden.

3.24 Der Kiel darf mit irgendeinem synthetischem Material überzogen werden.

3.25 Die Breite der Abrisskante des Kiels, 5 mm vor der Kante gemessen, darf 6 mm nicht unterschreiten.

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3.3 RUDER

3.31 Das Ruder muss aus GRP bestehen und darf nur in einer offiziellen Schablone gefertigt worden sein. Die Konstruktionsmethode hat nach den Fiberglas-Anordnungen zu erfolgen.

3.32 Das Rotationszentrum des Ruders muss der Linienzeichnung entsprechen.

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3.4 MAST

3.41 Der Mast soll am Deck und der Zentrumslinie in Übereinstimmung mit dem Vermessungsdiagramm befestigt werden.

3.42 Die Oberwanten müssen 485 mm +/- 20 mm achtern der Zentrumslinie des Mastes auf das Deck treffen. Die Unterwanten müssen 550 mm +/- 20 mm achtern der Zentrumslinie des Mastes auf das Deck treffen. Beide dürfen nicht weiter als 25 mm von der äussersten Kante der Schale entfernt sein.

3.43 Das Vorstag soll 3600 mm +/- 10 mm vor der vordersten Kante des Mastes gemäss den Vermessungsplänen auf das Deck treffen.

3.44 Das Mastmaterial hat aus einer Legierung zu bestehen, die minimal 90 % Aluminium enthalten muss. Es muss eine durchgehend befestigte Nut angebracht sein. Der Mast hat aus konstanten Abschnitten zu bestehen und muss querschiffs einen minimalen Durchmesser von 90 mm und längsschiffs einen minimalen Durchmesser von 140 mm inklusive Nut aufweisen. Die Nut hat einen integralen Teil des Mastes zu bilden. Das Gewicht inklusive Nut darf nicht weniger als 4.00 kg/m betragen.

3.45 Das Gewicht des Mastes mit allen Beschlägen, inklusive des laufenden Gutes, aber ohne Saling und stehendes Gut darf 65 kg nicht unterschreiten.

3.46 Der Schwerpunkt des Mastes, wie in 3.45 beschrieben, mit allen Fallen darf nicht weniger als 6.15 mm vom Fuss entfernt sein.

3.47 Löcher dürfen nur für Beschläge und stehendes wie laufendes Gut angebracht werden.

3.48 Permanent gebogene und sich drehende Masten sind verboten. Eine Biegung durch Steifsetzen des Riggs bis zu 80 mm zwischen oberem und unterem Band soll gestattet werden.

3.49 Bänder von 20 mm Breite in kontrastierenden Farben sollen wie folgt am Mast angebracht werden:

3.491 mit seiner Oberkante 900 mm +5/-0 mm oberhalb des Mast-fusses.

3.492 mit seiner Unterkante 10880 mm oberhalb des Mastfusses.

3.493 mit seiner Unterkante nicht mehr als 12900 mm oberhalb des Mastfusses.

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3.5 RIGG

3.51 Das stehende Gut muss aus einer Stahlkonstruktion bestehen:

3.511 Zwei Hauptwanten mit minimal 5 mm Durchmesser sollen dergestalt am Mast angebracht werden, dass der Schnitt-punkt der Aussenseite des Mastes mit der Zentrumslinie des Drahtes (wenn nötig verlängert) 10790 mm +/- 30 mm oberhalb des Mastfusses zu liegen kommt.

3.512 Zwei Unterwanten mit minimal 5 mm Durchmesser sollen dergestalt am Mast angebracht werden, dass der Schnittpunkt der Aussenseite des Mastes mit der Zentrumslinie des Drahtes (wenn nötig verlängert) 5250 mm +/- 20 mm oberhalb des Mastfusses zu liegen kommt.

3.513 Ein permanentes Vorstag mit minimal 5 mm Durchmesser soll dergestalt am Mast angebracht werden, dass der Schnittpunkt der Aussenseite des Mastes mit der Zentrumslinie des Drahtes (wenn nötig verlängert) 10870 mm +/- 10 mm oberhalb des Mastfusses zu liegen kommt.

3.514 Ein verstellbares Achterstag von nicht weniger als 4 mm Durchmesser soll am Mastkopf angebracht werden.

3.515 Zwei laufende Backstagen von minimal 3 mm Durchmesser sollen 10910 mm +/- 30 mm oberhalb des Mastfusses am Mast angebracht werden.

3.52 Der Spinnaker soll von einem Punkt aus gesetzt werden, der nicht höher als 30 mm von der unteren Kante des mittleren Bandes und nicht mehr als 140 mm von der Vorderkante des Mastes entfernt ist.

3.53 Die Saling für die Hauptwanten soll 5290 mm +/- 10 mm oberhalb des Mastfusses angebracht werden und kann schwingend sein. Der Tragpunkt der Hauptwanten soll nicht weniger als 1000 mm und nicht mehr als 1050 mm von der Seite des Mastes entfernt sein.

3.54 Die Lümmelbeschlag für den Baum soll fixiert sein.

3.55 Alle Fallen oder ihre Verlängerung haben ab 50 mm oberhalb des Mastfusses im Inneren des Mastes zu verlaufen. Es sind nicht mehr als drei Fallen, für Vorsegel, Spinnaker und Grosssegel, erlaubt.

3.56 Ein zweites Fockfall darf nur angewendet werden, wenn unter einer Handicap-Regel regattiert wird (IOR oder ähnliche). Dieses zusätzliche Fall darf in klasseninternen Regatten nicht benutzt werden.

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3.6 GROSSBAUM

3.61 Der Grossbaum soll aus einer leichten Aluminiumlegierung mit einer Nut für das Fussliek bestehen.

3.62 Seine Ausmasse sollen in der Breite nicht weniger als 70 mm und in der Höhe inklusive Nut nicht weniger als 110 mm betragen. Das partielle Gewicht darf nicht weniger als 2.25 kg/m betragen und muss durchgehend eingehalten werden.

3.63 Ein Band von 20 mm Breite in kontrastierender Farbe muss am Baum dergestalt angebracht werden, dass die innere Kante nicht mehr als 3500 mm von der Achterseite des Mastes entfernt liegt.

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3.7 SPIBAUM

3.71 Kein Teil des Spibaums inklusive der Beschläge darf weiter als 3600 mm vom Mast entfernt sein.

3.72 Der Befestigungspunkt für den Spibaum muss auf der Vorderseite des Mastes und nicht mehr als 2250 mm über dem Mastfuss liegen.

3.73 Der Spinnakerbaum muß aus einer Aluminiumlegierung bestehen.

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4. SEGEL

4.1 Die Segel müssen nach dem Messdiagramm und den IYRU Vermessungsvorschriften für Segel konstruiert und vermessen werden, sofern nichts anderes spezifiziert ist.

4.2 Für Regatten dürfen nur ein Grosssegel, zwei Fock, hiervon eine mit maximaler Segelfläche und eine Sturmfock, ein grosser und ein kleiner Spinnaker an Bord genommen werden. Wo eine Segelvermessung erforderlich ist, dürfen nur oben genannte Segel zur Vermessung gegeben werden, ausser mit ausdrücklicher Genehmigung der Regattaleitung.

4.3 Mit Ausnahme des 'Boltes Ropes', der Verstärkung im Topp, des Schothorns und der Augen müssen die Segel ausschliesslich aus gewebten Fasern genäht sein. Nur Fasern aus Polyester und nichtaromatischen Polyamiden sind zugelassen.

4.4 Das Tuchgewicht von Grosssegel und von den Focks muss 280 g/m2 betragen, dasjenige der Spinnaker mindestens 40 g/m2 und maximal 76 g/m2.

4.5 Segelnummern, Buchstaben und Klassenzeichen müssen wie in den IYRU Regattaregeln (Regel 25) plaziert sein.

4.51 Nummern und Buchstaben müssen folgende Minimalabmessungen aufweisen:

4.511 Höhe: 350 mm

4.512 Dicke/Stärke: 50 mm

4.513 Breite: 230 mm (mit Ausnahme der Zahl 1 und des Buch-stabens L)

4.514 Abstand zwischen Zahlen und Buchstaben 70 mm

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4.6 GROSSSEGEL

4.61 Das Grosssegel darf nicht über die Messpunkte, in 3.491, 3.492 und 3.493 beschrieben, hinausgehen. Das Achterliek darf höchstens 12550 mm sein. Die Reffs dürfen höchstens 1500 mm und 3000 mm über dem Baum sein.

4.62 Es sind nur 4 Segellatten zugelassen. Die Länge der Latten bis zu durchgehenden Latten ist freigestellt. Die innere Breite, mit Ausnahme der Öffnung, nicht über 50 mm. Die Lattentaschen müssen das Achterliek in 5 Teile von 2510 mm +/- 80 mm, gemessen von der untersten Kante der Tasche, einteilen.

Diese Regel ersetzt laut Beschluss der 22. Generalversammlung des Club
Aphrodite lOl Bodensee vom 12.11.2005 (hier) die ursprüngliche Regel:

"4.62 Es sind nur 4 Segellatten zugelassen. Die Länge der obersten Latte ist frei und darf durchgehend sein und die Anderen nicht über 880 mm lang sein. Die innere Breite, mit Ausnahme der Öffnung, nicht über 50 mm. Die Lattentaschen müssen das Achterliek in 5 Teile von 2510 mm +/- 80 mm, gemessen von der untersten Kante der Tasche, einteilen."
(Anm. d. Red.)

4.63 Das Kopfbrett darf höchstens 150 mm inklusive Vorliekstauwerk, rechtwinklig auf dem Vorliek gemessen, betragen.

4.64 Die totale Breite des Grosssegels inklusive Vorliekstauwerk, auf halber und dreiviertel Höhe gemessen, dürfen nicht 2200 mm und 1250 mm überschreiten. Diese Masse müssen von dem halben und dreiviertel Punkten am Achterliek zu den nächstliegenden Punkten am Vorliek genommen werden. Einbuchtungen und Erhöhungen im Liek müssen bei der Vermessung ausgeglichen werden.

4.65 Das Tau für Vor- und Fussliek darf nicht kleiner als 8 mm im Durchmesser sein.

4.66 Das Grosssegel muss mit Rutschern in der Mastnut laufen.

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4.7 FOCKS

Mit Hinblick auf das Messen werden die Schothörner an jeder Fock als Schnittpunkt von geraden Linien im Achter- und Fussliek angesehen. Jede Unregelmässigkeit in der Schothorngegend aufgrund der Form des Kopfbrettes werden nach Ermessen des Vermessers behandelt. Achterlieks- und Fusslieksvermessung haben von diesem Punkt aus zur Öse am Kopf respektive am Hals zu erfolgen, die in ihrem Durchmesser 30 mm nicht überschreiten darf.

4.71 FOCK NO. 1 (gemäss Segelplan vom 4.4.78)

4.711 Das Vorliek darf max. 11300 mm, min. 11200 mm, das Achterliek max. 10450 mm min. 10350 mm, und das Fussliek max. 3550, min. 3450 mm betragen.

Siehe zu diesem Punkt auch ANHANG Pos. 3. Rollfock
Beschluss der 22. Generalversammlung des Club Aphrodite lOl Bodensee
vom 12.11.2005 (hier) (Anm. d. Red.)


4.712 Drei Messpunkte A,B und C müssen wie in 4.7 aufgeführt, 2613 mm, 5225 mm und 7338 mm vor dem Schothorn plaziert sein. Die totale Breite der Fock von diesem Punkt zu dem nächst liegenden Punkt am Vorliek inklusive Tauwerk und jedes ergänzende Headfoil Tape darf nicht 2650 mm, 1825 mm und 950 mm überschreiten, und nicht kleiner als 2430 mm, 1620 mm und 810 mm sein.

4.713 In der Fock sind nur 3 Segellatten zugelassen. Die beiden Untersten dürfen nicht länger als 700 mm sein, während die Länge der Obersten frei ist. Sie kann daher vom Vor- zum Achterliek gehen. Die Breite jeder Segeltasche darf nicht 75 mm überschreiten. Die Segeltaschen müssen ca. rechtwinklig am Achterliek und zentriert innerhalb 100 mm der Punkte A, B und C, wie in 4.712 aufgeführt, plaziert sein.

4.72 STURMFOCK

4.721 Das Vorliek darf nicht 8000 mm +0/-100 mm, das Achterliek 7250 mm +0/-100 mm und das Fussliek 3500 mm +0/-100 mm überschreiten.

4.73 Das Vorstag darf zum Setzen der Fock nicht abgenommen werden. Die vorderste Kante des Vorlieks oder deren Verlängerung, wenn das Segel gesetzt ist, muss das Deck hinten berühren und nicht mehr als 30 mm vor dem Vorstag.

4.74 Focks mit doppeltem Vorliek sind untersagt.

4.75 Schothornkopfbretter von 380 mm x 11 mm sind in der Fock zugelassen.

4.76 Die Focks müssen gemäss dem Diagramm auf dem Messbrief vermessen werden.

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4.8 SPINNAKER

4.81 Die Nationalbuchstaben und Nummern müssen immer auf den Spinnakern sein. Grösse wie in 4.5 aufgeführt.

4.82 Die Spinnaker müssen um die mittlere gerade Linie symetrisch sein und dürfen keine Anordnungen haben, die die Form verändern.

4.83 Die Spinnaker müssen immer mit dem Diagramm auf dem Messbrief übereinstimmen.

4.84 GROSSER SPINNAKER

4.841 Die Länge der Seitenlieks muss 10960 mm +0/-200 mm betragen.

4.842 Die Breite des halben Unterlieks, Schothorn auf Schothorn gefaltet, muss 3240 mm +0/-100 mm sein.

4.843 Die Mittelbreite SMW beträgt 8000 mm +0/-200mm.

Diese Regel ersetzt laut Beschluss der 22. Generalversammlung des Club
Aphrodite lOl Bodensee vom 12.11.2005 (hier) die ursprüngliche Regel:

"4.843 Die halbe Breite muss gemessen werden, indem der Spinnaker Schothorn an Schothorn zusammengefaltet wird. Ein Bogen, dessen Zentrum im Top des Segels und dessen Radius gleich der Hälfte der aktuellen Länge des Seitenlieks misst, soll die Seitenlieks und die Mittelfalte schneiden. Der Abstand zwischen diesen beiden Schnittpunkten muss 4000 mm +0/-100 mm betragen."
(Anm. d. Red.)

4.844 Der Gesamtabstand von Top bis zur Mitte des Fusslieks darf 12250 mm nicht überschreiten. Dieses Mass muss genommen werden, wenn das Segel ausgebreitet ist. Es muss flach ausgelegt sein mit ausreichendem Zug am Top und an der Mitte des Fusslieks, um die Falten über der Messlinie zu entfernen.

4.85 KLEINER SPINNAKER

4.851 Die Seitenlieks müssen 10900 mm +0/-200 mm sein.

4.852 Die Breite des halben Unterlieks, Schothorn auf Schothorn gefaltet, muss 2550 mm +0/-100 mm betragen.

4.853 Die Mittelbreite SMW beträgt 6000 mm +0/-200mm.

Diese Regel ersetzt laut Beschluss der 22. Generalversammlung des Club
Aphrodite lOl Bodensee vom 12.11.2005 (hier) die ursprüngliche Regel:

"4.853 Die halbe Breite muss gemessen werden, indem der Spinnaker, Schothorn auf Schothorn, zusammengefaltet wird. Ein Bogen, dessen Zentrum im Top und dessen Radius gleich der Hälfte der aktuellen Länge des Seitenlieks ist, sollen die Seitenlieks und die Mittelfalte schneiden. Der Abstand zwischen diesen Beiden Schnittpunkten muss 3000 mm +0/-100 mm sein."
(Anm. d. Red.)

4.854 Der totale Abstand vom Top bis zur Mitte des Fusslieks darf 11710 mm nicht überschreiten. Dieses Mass muss genommen werden, wenn das Segel ausgebreitet ist. Es muss flach ausgelegt sein mit ausreichendem Zug am Top und an der Mitte des Fusslieks, um die Falten über der Messlinie zu entfernen.

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5. GEWICHT

5.1 Das Totalgewicht des Bootes darf ab Werft 3135 kg nicht unterschreiten.

5.2 Das Trockengewicht der kompletten Yacht, gesegelt mit Grosstuch, zwei Focks, zwei Spinnakern aber ohne Mannschaft, hat dergestalt zu sein, dass das maximale Freibord am Vordersteven und am Heck den Angaben im Vermessungsdiagramm entspricht, also am Bug 970 mm und am Heck 100 mm.

5.3 Kompensationsgewichte müssen wenn nötig vorn und hinten entsprechend dem Vermessungsdiagramm angebracht werden. Werden sie entfernt oder geändert, wird der Messbrief bis zur Neuvermessung als ungültig erklärt.

5.4 Es ist kein innerer Ballast erlaubt.

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6. MOTOR

6.1 Das Boot hat einen Motor. Er hat nach den generellen Ausbauplänen angebracht zu werden.

6.2 Der Durchmesser des Propellers darf minimal 350 mm betragen. Es sollen nur zweiflüglige, zusammenklappbare verwendet werden.

6.3 Das Trockengewicht des Motors darf 100 kg nicht unterschreiten. Falls er weniger als 100 kg wiegen sollte, muss Zusatzgewicht auf beiden Seiten des Motors an der Schale angebracht werden. Bei Entfernen oder Veränderung, wird der Messbrief bis zur Neuvermessung als ungültig erklärt.

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7. BESCHRÄNKUNGEN

7.1 Der Rumpf irgend eines Crewmitgliedes darf sich zu keinem Zeitpunkt ausserhalb der Reelingsstützen befinden.

7.2 Veränderungen der Länge der Wanten und des Vorstags dürfen nur über Spannschrauben und oberhalb des Decks vorgenommen werden.

7.3 Der Crewbestand darf an nationalen wie internationalen Meisterschaften 3 nicht unter- und 4 nicht überschreiten.

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8. AUSRÜSTUNG

8.1 Die Sicherheitsausrüstung muss in vollem Umfang mit den Bestimmungen des 'Offshore Rating Council' übereinstimmen für den Fall, dass das Boot betreten würde.

8.2 Folgende Minimalausrüstung muss während einer Regatta an Bord mitgeführt werden:

8.21 Ein Feuerlöscher von min. 2 kg

8.22 Ein Anker mit min. 10 kg und einer Ankertrosse von min. 12 mm Durchmesser.

8.23 Eine Startbatterie

8.24 Rettungswesten für sämtliche Crewmitglieder

8.25 Im Minimum eine permanent angebrachte, vom Cockpit aus zu bedienende Bilgenpumpe.

8.26 Reelingstützen samt Bug- und Heckkorb wie auf dem Vermessungsdiagramm angezeigt.

8.27 Navigationslichter gemäss der internationalen Regelung.

8.3 Elektronik ist erlaubt, aber durch IOR Regeln eingeschränkt.

8.4 Als Mindestausrüstung bei Regatten ist die Standardausrüstung an Bord zu bewahren, insbesondere sind die Salonkojenpolster nebst Auflagebrettern, die Bodenbretter in der Kajüte und Plficht, sämtliche Türen einschließlich Steckschott und Schubladen an den dafür vorgesehenen Stellen, sowie ein Kocher mitzuführen.

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9. IDENTIFIKATION

9.1 Das 101 Klassenemblem soll das Zeichen IOI, wie in der massgebenden Vermessungszeichnung vorgeschrieben, umfassen.

9.2 Segelnummern werden vom 101A ausgegeben und sollen fortlaufend sei.

9.3 Die registrierte Schalennummer soll die Segelnummer des Bootes sein.

9.4 Die Registriernummer soll auf einer offiziellen Platte angezeigt und permanent am Achterschott des Cockpits befestigt werden.

9.5 Die offizielle Platte soll von APHRODITE MARINE ApS gegen Quittung der königlichen Gebühr vertrieben werden.

9.6 Abweichende Segelnummern sollen dort zur Anwendung kommen, wo nationale Regelungen den Gebrauch von offiziellen Nummern untersagen.

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10. VERANTWORTUNG DES EIGENTÜMERS UND MESSBRIEF

10.1 Der Eigner soll dazu angehalten werden, Rechenschaft abzulegen, dass keine Prinzipien der Einheitsklasse verletzt wurden und nichts diesen Prinzipien zuwiderlaufendes während seiner Eignerschaft zu unternehmen.

10.2 Ein Boot darf nur zu einer Regatta als rassenreine 101 antreten, sofern folgendes erfüllt ist:

(I) Der Eigner besitzt einen auf seinen Namen lautenden Messbrief.

(II) Der dem nationalen 101 Klub oder, bei dessen nichtbestehen, der 101A geschuldete Jahresbeitrag wurde bezahlt.

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11. NEUVERMESSUNG

11.1 Jedes Boot mit Zertifikat hat sich jederzeit aufgrund eines Protestes oder auf Geheissen der 101A, des nationalen 101 Klubs oder der Wettfahrtleitung einer Neuvermessung zu unterziehen.

11.2 Jede Neuvermessung muss in Übereinstimmung mit den herrschenden Klassenregeln erfolgen. Jede Neuvermessung hat mit den zum Zeitpunkt des Ersatzes herrschenden Klassenvorschriften übereinzustimmen.

11.3 Segelneuvermessungen haben den herrschenden Regeln zu entsprechen.

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12. ÜBERSETZUNG DER REGELN

12.1 Im Falle eines bei der Übersetzung dieser Regeln entstehenden Formstreites, gilt der englische Text.



A N H A N G

AENDERUNGEN FUER BODENSEEREGATTEN

(gemäss GV-Beschluss vom 28. November 1987)

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1. Genua

1.1 Grösse IOR DRIFTER (gemäss Segelplan vom 4.4.78)

Vorliek max. 11400 mm

Ersatzlos gestrichen laut Beschluss der 17. Generalversammlung
des Club Aphrodite lOl Bodensee vom 18.11.2000 (hier) wurde
folgender Passus:

"Achterliek max. 10300 mm"
(Anm. d. Red.)

LP max. 5400 mm (Schothorn senkrecht zum Vorliek)

1.2 Material freigestellt

1.3 Holepunkte Lage freigestellt

1.4 Vorstag Profilvorstag mit zwei Fallen ist erlaubt

1.5 Anzahl Für Regatten darf nur eine Genua an Bord mitgeführt werden

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2. Winschen

Zweigang-Winschen sind zugelassen.

3. Rollfock

Die Benutzung einer Rollfockeinrichtung ist erlaubt. In diesem Zusammenhang ist die minimale Vorliekslänge der Fock, sofern es sich um das Anpassen einer der Klassenvorschrift entsprechender Selbstwendefock auf eine Rollfockanlage handelt, freigegeben.

Diese Regel ersetzt laut Beschluss der 22. Generalversammlung des Club
Aphrodite lOl Bodensee vom 12.11.2005 (hier) die ursprüngliche Regel:

"Die Benutzung einer Rollfockeinrichtung ist erlaubt."
(Anm. d. Red.)

4. Ruder

Zugelassen sind nur die von der Werft gelieferten Orginalruder.

5. Reling

Der Reling-Draht darf von der vorderen Stütze zum Bugkorb hin an die Fussreling heruntergeführt werden.

6. Regattamannschaft

Aus Sicherheitsgründen mindestens zwei. Ansonsten ist die Anzahl freigestellt.

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Ende Klassenvorschriften Aphrodite IOI

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